Kosten der künstlichen Befruchtung

Wie teuer ist der Kinderwunsch?

Ab dem 1.1.2004 müssen bei gesetzlich Versicherten für einige Leistungen 50% der Behandlungskosten vom Paar selbst getragen werden.

Die Diagnostik der Kinderlosigkeit wird von den Kassen weiterhin ohne Einschränkungen übernommen.

Natürlich gehören dazu auch die Kosten, welche entstehen, wenn Sie sich in einer Kinderwunschklinik vorstellen, um sich zu informieren und um die möglichen Behandlungen zu besprechen.

Auch die Hormonbehandlungen, welche ausschließlich zur Verbesserung der Eizellreifung und nicht in Vorbereitung auf eine der unten aufgeführten Maßnahmen gegeben werden, sind weiterhin von Eigenleistungen befreit.

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Maßnahme Zahl der Versuche
Insemination im nicht stimulierten Zyklus (darunter fallen auch Behandlungen mit z.B. Clomifen und Ovulationstiming mit hCG („Auslösespritze“)) max. 8 Versuche
Insemination im stimulierten Zyklus max. 3 Versuche
IVF-Behandlung max. 3 Versuche
ICSI-Behandlung max. 3 Versuche

Gesetzliche Versicherungen

Wann springt die Krankenkasse ein?
Vor Beginn der Behandlung muss ein durch Ihre Krankenkasse genehmigter Kosten- und Behandlungsplan vorliegen.
Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen:

  • Die Patienten müssen verheiratet sein.
  • Ehefrau und Ehemann müssen vor Therapiebeginn das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die Ehefrau darf bei Therapiebeginn das 40., der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Bei der Ehefrau muss ein Immunschutz gegen Röteln, für beide Ehepartner ein HIV-Test vorliegen.
  • Das Ehepaar muss zuvor von einem Arzt, der die Maßnahmen nicht selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sein.
  • Bei einer ICSI-Behandlung müssen 2 aktuelle Spermiogramme (Abstand mind. 12 Wochen) vorliegen, die den ICSI-Kriterien entsprechen. Die Beurteilung des Spermas erfolgt gemäß der gültigen WHO-Vorgaben.
  • Weder Ehefrau noch Ehemann dürfen sterilisiert sein.

Für die 50 % Eigenbeteiligung an den ärztlichen Leistungen erhalten Sie von uns eine Rechnung. Die andere Hälfte der Behandlungskosten wird direkt über Ihre Versicherungskarte abgerechnet. Die 50 % Eigenbeteiligung an den Medikamenten müssen von Ihnen in der Apotheke bei Einlösung der Rezepte beglichen werden. Sollten die Richtlinien nicht erfüllt sein, müssen wir Ihnen die Behandlung in voller Höhe gemäß der „Gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“ in Rechnung stellen.

Privatleistungen

Private Kosten der Kinderwunsch-Behandlung

Die private Abrechnung erfolgt gemäß der „Gesetzlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“.

 

Eine solche Abrechnung wird notwendig wenn:

  • das Paar privat versichert ist
  • einer der Partner privat versichert ist und die Kinderlosigkeit durch ihn/sie bedingt ist („Verursacherprinzip“)
  • die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme bei gesetzlich versicherten Paaren nicht erfüllt sind
  • wenn die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschöpft sind (z.B. mehr als 3 IVF-Versuche)
  • Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht Bestandteil der Leistung gesetzlicher Krankenversicherungen sind. Dazu gehören z.B. Assisted Hatching, Einfrieren von befruchteten Eizellen oder die operative Entnahme von Hodengewebe (TESE).

Bei einer privaten Abrechnung schließen wir mit Ihnen einen individuellen Honorar-Vertrag ab. Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (z.B. private Krankenversicherung, Beihilfe, etc.) ist möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet.

Fragen zu Kosten und Gesetzen

Kosten und Regelungen in Frage und Antwort

Eine Kinderwunsch-Behandlung ist oft auch eine Kostenfrage.
Hier beantworten wir Ihnen z.B. allgemeine Fragen zur Übernahme der Behandlungskosten durch Ihre Krankenkasse.

Dürfen allein stehende Frauen bzw. gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland behandelt werden?

Bei alleinstehenden Frauen und in gleichgeschlechtlichen Beziehungen ist eine Anwendung der Methoden der assistierten Reproduktion gemäß der Richtlinien der Bundesärztekammer in Deutschland nicht zulässig.

Müssen wir für die Kinderwunsch-Behandlung verheiratet sein? Warum?

Die Anwendung der GIFT/IVF/ICSI-Therapien bei nicht verheirateten Paaren in stabiler Partnerschaft ist durchaus erlaubt, jedoch werden die Kosten nicht von der Krankenkasse getragen.
Anspruch auf anteilige Kostenübernahme haben Mitglieder der gesetzlichen Versicherung nur, wenn sie verheiratet sind. Entsprechende Regelungen des Sozialgesetzbuchs geben dies explizit vor. Die privaten Versicherungen orientieren sich meist an diesen Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen, können jedoch im Einzelfall auch eine Ausnahme machen.

Welche Richtlinien müssen erfüllt sein, damit wir Anspruch auf den 50 %-Anteil der gesetzlichen Krankenkasse haben?

Damit die Kasse ihren 50 %-Anteil an den Kosten übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Patientenpaar muss verheiratet sein.
  • Die Frau muss zwischen 25 und 40 Jahren alt sein.
  • Der Mann muss zwischen 25 und 50 Jahren alt sein
  • Für beide Ehepartner muss ein negativer HIV-Test vorliegen.
  • Bei der Frau muss ein Immunschutz gegen Röteln vorhanden sein.
  • Sie müssen von einem anderen Arzt, der nicht die Kinderwunsch-Behandlung selbst durchführt, über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung beraten worden sein. Diese Beratung führt meist der Frauenarzt durch, der die Patientin sonst betreut. Das Paar muss zur künstlichen Befruchtung in das Kinderwunschzentrum überwiesen werden.
  • Vor Beginn einer ICSI-Behandlung müssen 2 aktuelle Spermiogrammbefunde (Abstand mind. 12 Wochen) gemäß den Richtlinien vorliegen.
  • Weder Ehefrau noch Ehemann dürfen sterilisiert sein.
  • Vor Beginn der Behandlung muss ein von der Krankenkasse genehmigter Kosten- und Behandlungsplan vorliegen. Dieser Behandlungsplan wird von Ihrem behandelnden Arzt des Kinderwunschzentrums erstellt.
  • Bei Genehmigung erstattet die Krankenkasse die Hälfte der Arzt- und Medikamentenkosten. Die andere Hälfte trägt das Paar selbst. Diese Eigenbeteiligung gilt nicht als Zuzahlung und bleibt bei der Berechnung der Belastungsgrenze unberücksichtigt.

Wie lange ist der Kostenplan gültig?

Der genehmigte Kostenplan hat eine Gültigkeit von 1 Jahr. Der Kostenplan verliert jedoch seine Gültigkeit sofort, wenn nur eine Bedingung der Richtlinien (z.B. Patientin wird 40 Jahre alt) nicht mehr erfüllt ist.

Habe ich einen erneuten Anspruch auf Kostenübernahme meiner gesetzlichen Krankenkasse für IUI/IVF/ICSI, wenn eine Schwangerschaft eingetreten ist?

Nach der Geburt eines Kindes besteht ein erneuter Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe von 50 %. Dies gilt in vollem Umfang wie zu Beginn der ersten Behandlung. So würden Ihnen nach einer erfolgreichen IVF-Behandlung erneut drei Versuche zustehen, von denen die Krankenkasse 50 % der Kosten übernimmt.
Wenn eine Schwangerschaft nach einer Behandlung zwar nachgewiesen werden konnte, jedoch nicht ausgetragen wurde (Fehlgeburt, Eileiterschwangerschaft), dann ergibt sich daraus auch ein neuer Anspruch, jedoch nicht in vollem Umfang. In diesen Fällen wird lediglich ein zusätzlicher Versuch gewährt.
Auf jeden Fall muss den jeweiligen Krankenversicherungen ein Folge-Behandlungsplan zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinien auch weiterhin erfüllt sein müssen.

Welche Rolle spielen die unterschiedlichen Versicherungsverhältnisse der Paare bei der Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung?

Sind beide Partner, sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann, gesetzlich versichert, kann – sofern die Richtlinien erfüllt sind – ein Kosten- und Behandlungsplan für eine Insemination, eine IVF– bzw. eine ICSI-Behandlung erstellt werden. Nicht eindeutig geklärt ist hingegen die (Teil-) Übernahme der Kosten, bzw. die Kostenerstattung der verschiedenen Krankenversicherungen, bzw. Beihilfestellen, sobald einer der Partner privat versichert ist. Bitte wenden Sie sich daher an unsere Abteilung Honorar-/Vertragswesen, um die Frage der Kostenübernahme bereits im Vorfeld zu klären.

Warum können Rechnungen nicht gesplittet werden?

Bei gesetzlich versicherten Patienten wird gemäß des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) über die Versicherungskarte abgerechnet. Für die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten gibt es feste Abrechnungsziffern, z.B. für IVF bzw. ICSI, die jeweils die komplette Behandlung beinhalten.
Hat sich beispielsweise ein Ehepaar, bei dem der Mann privat versichert ist, einer ICSI-Behandlung unterzogen, so ist es nicht möglich, die IVF-Behandlung über die Kasse der Frau abzurechnen und für die intracytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI) eine Privatrechnung auszustellen. In diesem Fall müsste das Paar eine private Abrechnung über die komplette ICSI-Behandlung erhalten.
Ähnliches gilt für den Fall, dass aus medizinischer Sicht eine ICSI-Behandlung bei dem Ehepaar durchgeführt werden muss, die Richtlinien für die Ausstellung eines Kosten- und Behandlungsplan allerdings nicht erfüllt sind. Auch hier ist es nicht möglich, eine IVF-Behandlung über die Versicherungskarte der Frau abzurechnen und den ICSI-Schritt dem Ehepaar privat in Rechnung zu stellen.

Warum kann man Medikamentenkosten nicht genau angeben?

Bei den Angaben zu den Medikamentenkosten können wir nur auf Erfahrungswerte und Durchschnittsdaten der jeweiligen Stimulationsprotokolle zurückgreifen. Nachträgliche Änderungen aufgrund der therapeutischen Einzelfallerfordernisse sind möglich, da nicht vorhersehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Follikel die gewünschte Größe haben, also eine ausreichende Follikelreifung erreicht ist.
Leider ist es in Anbetracht der Medikamentenpreise durchaus möglich, dass eine Hormongabe, die nur einige Tage länger erfolgen muss, bereits mit einigen hundert Euro zusätzlich zu Buche schlägt.

Warum können Sie mir keinen verbindlichen Kostenvoranschlag zuschicken?

Die Höhe der Kosten für die Behandlung wird neben den Sachkosten von verschiedenen Faktoren bestimmt, die im Vorfeld nicht festzulegen sind. Dazu gehören beispielsweise die Anzahl der durchgeführten Hormonbestimmungen, Ultraschalluntersuchungen sowie die Eizellanzahl.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen aber gern eine Kosteninformation zusammen, falls Sie diese zur Vorlage bei Ihrer privaten Krankenversicherung benötigen.

ICSI – warum bekommen wir (mein Mann) eine private Rechnung, obwohl ich gesetzlich versichert bin?

Ursache für die intracytoplasmatische Spermatozoen-Injektion ist eine Fertilitätsstörung des Mannes. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die private Krankenversicherung des Ehemannes zur Übernahme aller in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behandlung entstehenden Kosten verpflichtet. Dieses ergibt sich einmal aus dem Umkehrschluss des sog. ‚Verursacherprinzip-Urteils’ des Bundesgerichtshofes (BGH IV ZR 58/97) sowie aus dem Urteil des OLG Frankfurt (NJW 1990,2325), aus dem Urteil des Hanseatischen OLG (AZ:9 U 22/02, 10.07.2002) und aus dem Urteil BGH (IV ZR 25/03) vom 03.03.2004.

Aufgrund der Versicherungskonstellation – die Ehefrau ist gesetzlich, der Mann ist privat versichert – kann für das Ehepaar kein Kosten- und Behandlungsplan für die gesetzliche Krankenversicherung der Ehefrau ausgestellt werden. Das Paar schließt mit uns vor der Behandlung einen individuellen Honorarvertrag ab und erhält von uns eine private Abrechnung gemäß der „Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)“. Gern sind wir Ihnen bei den Anträgen zur Kostenerstattung für die private Krankenversicherung des Mannes behilflich.