Deutsche Klinik Bad Münder

Zentrum für IVF und Reproduktionsmedizin – Bad Münder – Hannover
 
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Urteil gegen österreichischen Reproduktionsmediziner wegen irreführender Werbung

3. Juli 2011 News zum Thema Kinderwunsch | Abgelegt in der Rubrik Gesetze

Auf der Suche nach der besten Behandlung des unerfüllten Kinderwunsch sehen sich viele deutsche Paare mit der Frage konfrontiert, ob nicht eine Behandlung im Ausland aufgrund der weniger strenger Gesetze erfolgversprechender ist. Die Webseiten der Kollegen im benachbarten Ausland werben zum Teil recht unverblümt mit der unproblematischeren Gesetzeslage. Eine gute Übersicht zu den dort beworbenen Methoden und ihren Einfluss auf die Behandlungsergebnisse findet man unter ivf-europa.eu

Jedoch scheinen gesetzliche Regelungen keineswegs eine so große Bedeutung zu haben, wenn man sich die europäischen Statistiken anschaut, wonach die Schwangerschaftsrate pro Transfer europaweit bei 32% lag und in Deutschland im gleichen Zeitraum in Deutschland bei 29%, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Deutschland jede künstliche Befruchtung im Deutschen IVF Register erfasst wird, während z. B. in Österreich nur Behandlungen an Frauen unter 40 Jahren in das Zahlenwerk einfließen.

Dessen ungeachtet warb der österreichische Reproduktionsmediziner Prof. Z. auf der Webseite seiner Praxis und auf den von ihm betriebenen Seiten des “Deutschen Kinderwunsch-Informationszentrums” mit der Aussage, dass er durch die “Selektion im Blastozystenstadium an seinen IVF-Zentren mehr als doppelt so hohe Schwangerschaftsraten als in Deutschland erziele.” Gegen diese Aussage erwirkten deutsche Kinderwunsch-Ärzte eine einstweilige Verfügung, die dann nach Einspruch des Prof. Z. in einer Gerichtsverhandlung mündete. Dort zeigte sich, dass im Jahre 2009 aus seinem Zentrum in Bregenz lediglich 135 Behandlungen an das österreichische IVF-Register gemeldet wurden, mit denen er seine Behauptungen zu belegen gedachte.

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I urteilte in 1. Instanz (Az: 33 O 19096/10), dass die getätigten Aussagen des Beklagten als unzulässige irreführende
Werbung zu werten seien und nicht belegbar sind.

Dem österreichischen Reproduktionsmediziner Prof. Z. und seinem deutschen Kinderwunsch-Informationszentrum wurde es damit unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern, dass er mit dem Einsatz neuester medizinischer Errungenschaften und modernster Technik im Zusammenhang mit der Selektion im Blastozystenstadium an seinen IVF-Zentren mehr als doppelt so hohe Schwangerschaftsraten als in Deutschland erziele. Die Verwendung falscher oder irreführender Tatsachen zu werbenden Zwecken stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Ausführlichere Informationen finden Sie in einem Artikel der “Gyne” [PDF]


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