Das Embryonenschutzgesetz verbietet seinem Wortlaut zufolge die sogenannte Präimplatationsdiagostik nicht. Bei dieser Untersuchung werden Zellen eines Embryos auf genetische Defekte hin untersucht, bevor sie dann in die Gebärmutter eingepflanzt werden. Bisher war unklar, ob diese Methode durch das Embryonenschutzgesetz verboten wird. Rechtsgutachten hatten bereits im Vorfeld aufgezeigt, dass hier ein Interpretationsspielraum besteht, der diese Untersuchungen ermöglicht.
Ein Berliner Arzt führte bei drei Paaren mit bekannten Erbkrankheiten eine solche genetische Untersuchung der Embryonen durch, um dann schließlich auf Wunsch der Patienten nur nicht davon betroffene Zellen in die Gebärmutter einzupflanzen. In dem Bestreben, Rechtssicherheit für dieses Verfahren zu erlangen, zeigte der Reproduktionsmediziner sich selbst an und wurde vor dem Landgericht Berlin zunächst freigesprochen.
Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde gegen dieses Urteil Revision erhoben und am 6.7.2010 erneut vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass Voruntersuchungen zur Erkennung von Gendefekten bei Embryonen erlaubt sind.
Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer generellen Freigabe der Präimplantationsdiagnostik (PID), denn in dem verhandelten Fall ging es um Paare mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden und nur bei diesen dürfen Ärzte künftig im Reagenzglas befruchtete Embryonen auf Schäden untersuchen, um anschließend die gesunden für die weitere Behandlung zu verwenden.
Es stellt sich somit natürlich die Frage, was ein “schwerer Erbschaden” ist. Sicherlich zählen dazu Erkrankungen, die während der Schwangerschaft oder unmittelbar danach zu Tod des Kindes führen. Damit würde man der werdenden Mutter eine “Schwangerschaft auf Probe” mit einem Abbruch nach der Fruchtwasseruntersuchung oder Totgeburt ersparen. Dieses Urteil erlaubt jetzt zwar solche Untersuchungen auch in Deutschland, jedoch besteht weiterhin die Unsicherheit, in welchen Fällen die Präimplantationsdiagnostik eingesetzt werden kann.
Auch wenn die Laienpresse im Zusammenhang mit diesem Urteil von “Designerbabys” spricht, so ist dies nicht der Fall. Augenfarbe, Haarfarbe oder gar Intelligenz lassen sich nicht durch einzelne Gene festlegen und wären durch dieses Urteil nicht abgedeckt.
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